Um die Einhaltung zu erleichtern, gibt es sie in arabisch, englisch, polnisch, rumänisch, russisch, türkisch und ukrainisch.
die Gartenordnung
Gartenordnung des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V.
In unseren Kleingartenanlagen wollen wir gut nachbarschaftlich zusammenleben. Mit der Gartenordnung geben
sich die Gartenfreunde Regeln, die von gegenseitigem Vorteil sind. Wir beachten und fördern die Belange des
gesellschaftlichen und stadtökologischen Umfeldes.
Die Grundsätze und Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege werden wir
berücksichtigen.
Unsere Gartenordnung orientiert sich an dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG), den Satzungen des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen (LVB) sowie den Vorgaben unserer Verpächter (Stadt Bremen sowie Privatverpächter).
Die kleingärtnerische Nutzung erfordert den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Gartenbauerzeugnissen auf
mindestens 1/3 der Gartenfläche. Jeder Kleingarten-Pächter hat den Garten eigenverantwortlich zu bewirtschaften.
Der Garten muss in einem der Gartenordnung entsprechendem Zustand gehalten werden. Hilfeleistungen durch
Dritte sind erlaubt. Die ausschließliche Bewirtschaftung durch Dritte ist unzulässig.
Die Gartenordnung gilt im Bereich der Bremer Kleingartenanlagen. Die Vorgaben der Gartenordnung gelten für
Kleingarten-Pächter und Eigentümer, wenn ihre Gärten in ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen.
- Bebauung
Die Bebauung richtet sich nach den Vorgaben des BKleingG, der Bremischen Landesbauordnung sowie dem
Pachtvertrag. Alle Gebäude und Nebenanlagen sind zu pflegen und instand zu halten.
Vor Errichtung und/oder Änderung einer baulichen Anlage ist der Verwalter/Vorstand über das Bauvorhaben in
Kenntnis zu setzen. Baupläne und -zeichnungen sind dem Verwalter/Vorstand vorzulegen.
Abweichungen hiervon sind nur in Absprache mit dem Verpächter zulässig. Darüber hinaus gelten folgende
Regelungen:
1.1 Gartenlaube
Die Größe der Gartenlaube darf 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten
(gemäß den Vorgaben des BKleingG). Vor Inkrafttreten des BKleingG errichtete und genehmigte Lauben bleiben
hiervon unberührt. Ein Grenzabstand von mindestens 2,5 m ist einzuhalten.
1.2 Bauliche Nebenanlagen
Je Kleingarten sind als bauliche Nebenanlagen maximal zulässig
mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m:
- Rohrbrunnen für Pumpenanschluss
- Hochbeete
- 2 Gerätekisten (Maße pro Kiste: max. 2,0 m x 1,0 m, Höhe 1,25 m)
- 1 Gewächshaus (Fläche max. 8 m²). Das Gewächshaus dient ausschließlich der Anzucht und
Anpflanzung. - 1 Kinderspielhaus (max. umbauter Raum: 2,5 m³, Firsthöhe: 2,0 m)
- Kompostbehälter
- Rankgerüst einreihig, in offener Bauweise mit einer Gesamtlänge von max. 6 m und einer Höhe von
max. 2,10 m
mit einen Grenzabstand von mindestens 2,5 m (nach allen Seiten): - 3 Sichtschutzwände (Höhe und Breite je max. 1,80 m) im Bereich des Sitzplatzes an der Laube falls
keine Sichtschutzhecke vorhanden ist. Die Sichtschutzwände dürfen den Einblick in den Kleingarten
nicht behindern. - 1 Rankgerüst mit Wetterschutzfunktion (Dach), allseitig offen, ohne Fundamentplatte, mit einer Fläche
von max. 12 m² und einer max. Höhe von 2,30 m. Zur Laube muss ein Abstand von 2,5 m eingehalten
werden.
1.3 Terrassen und Wege
Sitz- und Wegeflächen dürfen maximal 10 % der Gesamtpachtfläche betragen. Sie dürfen nicht mit geschüttetem
Beton, Bitumen oder ähnlich massiv angelegt sein.
1.4 Teiche und Badebecken
Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches darf max. 8 m² betragen.
Ein Teich muss erdgleich angelegt werden. Zur Anlage des Teiches sind Lehm-/Tondichtungen, geeignete Folien
oder Fertigbecken zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
Während der Monate April bis September dürfen Planschbecken mit einem Durchmesser bis zu 2,0 m und einer
Höhe von max. 0,5 m vorübergehend aufgestellt werden. Die Verwendung von Wasserzusätzen, bspw. zur
Haltbarmachung, ist verboten. Schwimm- oder Badebecken sind unzulässig.
- Gehölze
Im Kleingarten gelten Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Diese können sich unter anderem aus der
notwendigen kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Gehölze und/oder wegen der engen
Nachbarschaft ergeben. Alle Pflanzen müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen erforderlichen
Pflanzabstand haben und dürfen Nachbargärten nicht beeinträchtigen.
Trotz eingehaltener Mindestabstände kann eine Beeinträchtigung des Nachbargartens gegeben sein und kann
durch die Vereinsvorstände geduldet werden.
Von keinem Gehölz dürfen Einwirkungen auf Stromversorgungsleitungen ausgehen.
Vorhandende Einwirkungen sind durch den Pächter bzw. Störer umgehend zu beseitigen. Eine Einwirkung um
eine Freileitung ist bei einem Lichtraumprofil (Entfernung zwischen Gehölz und Freileitung) kleiner als 1,0 m
gegeben. Eine Begrünung der Masten hat zu unterbleiben.
Großwüchsige Park- und Waldbäume sind im Kleingarten unzulässig und haben ihren Standort ausschließlich in
den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.
2.1 Obstgehölze
Walnussbäume sind im Kleingarten nicht erlaubt.
Je Kleingarten sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2,5 m max. zulässig:
- 1 Haselnussstrauch
- 1 Holunderstrauch
Je angefangene 200 m² Gartenland sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2 m max. zulässig: - 1 Hoch- oder Halbstamm
- 2 Buschbäume
Kleinbaumformen sind mit einem Grenzabstand von mindestens 1,5 m zulässig,
Beerenobst ist mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m zulässig.
Alte Obstbäume, die ökologisch wertvoll und für das Gebiet prägend sind, können von den Vereinsvorständen
geduldet werden.
2.2 Ziergehölze
Auf je angefangene 100 m² Gartenland sind mit einer endgültigen Wuchshöhe (Wuchspotenzial) bis zu 4 m und
einem Grenzabstand von 2,5 m zulässig: - 1 Nadelgehölz
- 2 Ziergehölze
Darüber hinaus sind nur solche Gehölze zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,5 m nicht überschreiten,
der Grenzabstand beträgt hier 1,5 m.
Empfohlen werden heimische Gehölze zur Förderung der Artenvielfalt von Vögeln und Insekten.
- Einfriedungen
Massive Einfriedungen mit Betonsockel, Betonpfählen und Stacheldraht sind unzulässig. Die max. zulässige
Zaunhöhe zur Wegeseite beträgt 1,10 m.
3.1 Gartenpforte
Die Gartenpforte ist in der vom Verpächter festgelegten Ausführung zu erstellen und zu unterhalten. Eine
Kennzeichnung (Schild) ist gemäß §4 II 2, 3 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung (Vor- und Nachname des
Pächters, Weg und Nr.) anzubringen.
3.2 Hecken
Durch den Verpächter gepflanzte Hecken sind fachgerecht zu erhalten und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu
ersetzen. Bei Neuanpflanzungen und Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die vorgegebene
Heckenform ist einzuhalten. Ansonsten sind die Hecken nach den Angaben des Vereins zu pflanzen. Während der
Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.
Die max. zulässige Heckenhöhe beträgt 1,10 m. Höhere Heckenbögen über Gartenpforten sind erlaubt. Die
Heckenbreite ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Im Bereich des Sitzplatzes ist eine lebende Sichtschutzhecke bis 1,80 m Höhe zulässig.
Beet- oder Wegeeinfassungen sind mit einer Höhe bis 30 cm erlaubt.
3.3 Nachbargrenzen
Zwischen den Kleingärten sind sockellose Holzlatten- sowie engmaschige Drahtgeflecht- und Stabgitterzäune bis
zu einer Höhe von 1 m zulässig. Die Zaunpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein.
Eine Abgrenzung durch Hecken zwischen den Kleingärten ist unzulässig. - Umweltschützende Maßnahmen
Unter Berücksichtigung der kleingärtnerischen Nutzung haben sich Gestaltung, Nutzung und Pflege der Gärten an
den Bedürfnissen von Natur und Umwelt zu orientieren.
4.1 Förderung der Artenvielfalt
Der Artenreichtum an Pflanzen und Tieren ist zu erhalten und zu fördern. Kleingartenanlagen sind als
unverzichtbare Elemente der Stadtökologie zu erhalten bzw. zu entwickeln.
4.2 Verbot von Herbiziden, Insektiziden und Pestiziden
Die Anwendung von chemischen Schädlings- und Unkrautvernichtungsmitteln ist in Kleingärten
und in der gesamten Kleingartenanlage verboten.
Gleiches gilt für Rasendünger mit Unkraut- und Moosvernichtern.
Die fachgerecht ausgeführte Kompostwirtschaft macht eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend
überflüssig.
4.3 Artenschutz
Förderung und Schutz der Tierwelt ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft.
Der Pächter soll Nisthilfen, Tränken und Lebensräume für Insekten, Vögel und andere Wildtiere anbieten.
Für eine ökologische Strukturvielfalt in ihrem Kleingarten, können Pächter mit einem Grenzabstand von 1 m
jeweils 1 kleines Natursteinlager, 1 Laubhaufen und 1 Totholzversteck anlegen. Diese dürfen eine Größe von 1 m³
nicht überschreiten. Wildkräuterflächen sowie fachgerecht angelegte Wildblumenwiesen mit zweimaliger Mahd
sind mit einem Grenzabstand von 1 m erlaubt.
In den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind Maßnahmen zur Erhöhung der Artenvielfalt wünschenswert. So
sollen Blühstreifen, Bienen- und Schmetterlingswiesen, Teiche, heimische Vogelschutzhecken und
Streuobstwiesen angelegt werden. Sie sind an den dafür geeigneten Stellen im Einvernehmen mit dem
Verwalter/Vorstand, Verpächter und mit Umweltbetrieb Bremen fachgerecht anzulegen, zu pflegen und zu
unterhalten.
4.4 Totholz
Kranke Gehölze im Kleingarten sind einschließlich Wurzelwerk fachgerecht zu entsorgen.
Kleinere Totholzverstecke zum Schutz von Insekten und Kleintieren im Kleingarten sind erlaubt (siehe 4.3).
4.5 Gräben und Wasser
Es ist verboten, zur Verunreinigung führende Stoffe, Abwässer, Fäkalien oder ähnliches in das Erdreich oder die
Gräben zu leiten. Gleiches gilt für das Verrieseln oder Versickern von Schmutz- und/oder Abwasser.
Grabenprofile dürfen nicht verändert werden. Der Wasserdurchfluss ist jederzeit zu gewährleisten. Eigenmächtige
Anstauungen von Gräben durch den Pächter sind unzulässig.
Bei Grabenreinigungen ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen. Aus ökologischen und
naturschutzrechtlichen Gründen darf die Mahd der Uferböschungen und Randstreifen nur im Zeitraum vom - August bis 31. Oktober, das Entkrauten und Ausräumen der Grabensohle nur vom 1. September bis 31. Oktober
eines Jahres erfolgen. Weisungen des Deichverbandes, des Eigentümers und des Verpächters sind unbedingt zu
befolgen. Gleiches gilt auch für die Benutzung von Deichen.
4.6 Toiletten
Toiletten müssen fach- und umweltgerecht entleert werden. Empfohlen werden Einstreu- oder
Verdunstungstoiletten mit anschließender Kompostierung der Fäkalien. - Kleingarten- und Anlagenpflege
5.1 Wege, Hecken und Gräben
Zur Instandhaltung, Pflege und Reinigung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben
usw., ist der anliegende Pächter verpflichtet. Im Einzelfall können besondere Vereinbarungen mit dem Verpächter
getroffen werden. Die eigenmächtige Veränderung dieser Anlagen ist verboten.
5.2 Gemeinschaftsanlagen
Alle Gemeinschaftsanlagen sind pfleglich zu behandeln. Festgestellte Schäden sind dem Verwalter/Vorstand
unverzüglich zu melden.
5.3 Kompost, Abfälle und Unrat
Pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich als Kompost zu verwerten. Nicht kompostierbare Abfälle sind
ordnungsgemäß zu entsorgen.
Das Verbrennen von Baum- und Heckenschnitt, Gras, Abfällen jeglicher Art oder Ähnlichem ist nicht gestattet. Die
dauerhafte Lagerung von Sperrmüll und/oder Abfällen, Unrat, Schrott, Gerümpel, Baumaterialien und Gehwegplatten innerhalb des Kleingartens ist verboten. Die für die Sperrmüllabfuhr geltenden Richtlinien gelten auch in der
Kleingartenanlage.
5.4 Pflanzen
Anpflanzungen außerhalb der Gartengrenzen und in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind nur nach
Abstimmung mit dem Eigentümer, Verpächter und dem Verwalter/Vorstand zulässig. Anpflanzungen müssen
fachgerecht angelegt und gepflegt werden. Das Anpflanzen von invasiven Pflanzenarten gemäß Unionsliste (EUVerordnung 1143/2014) ist verboten. Bereits vorhandene invasive Arten gemäß Unionsliste sind umgehend samt
Wurzelwerk zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. - Allgemeine Ordnung
Das Wohnen im Kleingartengebiet ist verboten.
Jeder Pächter ist verpflichtet, Ruhe, Ordnung und Sicherheit einzuhalten und alles zu unterlassen, was den
Frieden der Kleingärtnergemeinschaft stört und dem Gemeinschaftsleben zuwiderläuft.
Der Pächter ist für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.
6.1 Lärm
Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.
Die rechtlichen Vorgaben über Geräuschemissionen sind unbedingt einzuhalten.
Lärmende Gartengeräte und Werkzeuge dürfen demnach nur von montags bis samstags, außer an Feiertagen,
zwischen 08:00 und 13:00 Uhr sowie 15:00 und 19:00 Uhr betrieben werden.
Weiterreichende Einschränkungen bleiben dem Verwalter/Vorstand im Bedarfsfall vorbehalten.
Geräusche spielender Kinder sind kein Lärm in diesem Sinne.
6.2 Fahrzeuge
Bei Benutzung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter,
Verwalter/Vorstand getroffenen Regelungen bindend.
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf ausgewiesenen und genehmigten Parkplatzflächen zulässig.
Waschen, reparieren und dauerndes Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art ist innerhalb der gesamten
Kleingartenanlage verboten. Gleiches gilt für das Abstellen und/oder Nutzen von Wohnwagen/-mobilen,
Containern, mobilen Bauwagen, Zelten oder Ähnlichem.
6.3 Feuer und Rauch
Die rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Feuer sind einzuhalten. Lagerfeuer im Kleingarten sind verboten. Eine
Rauchbelästigung ist zu vermeiden, es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. - Tierhaltung
Die Tierhaltung im Kleingarten ist unzulässig.
7.1 Tiere
Im Vereinsgelände, außerhalb der Parzelle, müssen alle Tiere an der Leine geführt werden. Tiere sind vom
Spielplatz fernzuhalten. Verunreinigungen auf den Wegen bzw. in der Kleingartenanlage sind unverzüglich zu
beseitigen. Für Schäden haftet der Tierhalter. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorgaben.
7.2 Bienenhaltung
Bienenhaltung ist im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung erwünscht. Der Imker muss Mitglied in einem
Imkerverein sein. Der Umweltbetrieb Bremen, der Landesverband, der Vereinsvorstand, der Imkerverein sowie der
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) müssen der
Bienenhaltung zustimmen.
Die Zahl der Bienenvölker kann durch den Verwalter/Vorstand begrenzt werden. - Fachberatung
Bei Fragen der Umsetzung der Gartenordnung stehen der Landesfachberater und die ehrenamtlichen Fachberater
in den Vereinen zur Verfügung. - Verstöße
Verstöße gegen die Gartenordnung können den Vereinsausschluss und die Kündigung des KleingartenPachtvertrages begründen. - Schlussbestimmungen
Die Gartenordnung ist ausdrücklicher Bestandteil des zwischen dem Pächter und Verpächter geschlossenen
Kleingarten-Pachtvertrages.
In ihren Einschränkungen weitergehende rechtliche Vorgaben bleiben von den Regelungen der Gartenordnung
unberührt.
Die Gartenordnung wurde von der Delegiertenversammlung des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V.
am 13.11.2019 beschlossen. Sie ersetzt die vorher gültige Gartenordnung und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Satzung
Auf der Jahreshauptversammlung am 5. April 2024 wurde die Satzungsänderung einstimmig angenommen, somit ist keine weitere Versammlung mehr nötig.
Die Satzung muss nun beim Amtsgericht eingetragen werden.
Die neue Satzung kann nach der Eintragung ins Vereinsregister auf der Homepage eingesehen werden.
Link zur neuen Satzung: Satzung NEU