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Kleingartenverein Rablinghausen-Lankenau e.V.

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Gartenordnung

Um die Einhaltung zu erleichtern, gibt es sie in arabisch, englisch, polnisch, rumänisch, russisch, türkisch und ukrainisch.

die Gartenordnung

Gartenordnung des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V.
In unseren Kleingartenanlagen wollen wir gut nachbarschaftlich zusammenleben. Mit der Gartenordnung geben
sich die Gartenfreunde Regeln, die von gegenseitigem Vorteil sind. Wir beachten und fördern die Belange des
gesellschaftlichen und stadtökologischen Umfeldes.
Die Grundsätze und Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege werden wir
berücksichtigen.
Unsere Gartenordnung orientiert sich an dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG), den Satzungen des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen (LVB) sowie den Vorgaben unserer Verpächter (Stadt Bremen sowie Privatverpächter).
Die kleingärtnerische Nutzung erfordert den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Gartenbauerzeugnissen auf
mindestens 1/3 der Gartenfläche. Jeder Kleingarten-Pächter hat den Garten eigenverantwortlich zu bewirtschaften.
Der Garten muss in einem der Gartenordnung entsprechendem Zustand gehalten werden. Hilfeleistungen durch
Dritte sind erlaubt. Die ausschließliche Bewirtschaftung durch Dritte ist unzulässig.
Die Gartenordnung gilt im Bereich der Bremer Kleingartenanlagen. Die Vorgaben der Gartenordnung gelten für
Kleingarten-Pächter und Eigentümer, wenn ihre Gärten in ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen.

  1. Bebauung
    Die Bebauung richtet sich nach den Vorgaben des BKleingG, der Bremischen Landesbauordnung sowie dem
    Pachtvertrag. Alle Gebäude und Nebenanlagen sind zu pflegen und instand zu halten.
    Vor Errichtung und/oder Änderung einer baulichen Anlage ist der Verwalter/Vorstand über das Bauvorhaben in
    Kenntnis zu setzen. Baupläne und -zeichnungen sind dem Verwalter/Vorstand vorzulegen.
    Abweichungen hiervon sind nur in Absprache mit dem Verpächter zulässig. Darüber hinaus gelten folgende
    Regelungen:
    1.1 Gartenlaube
    Die Größe der Gartenlaube darf 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten
    (gemäß den Vorgaben des BKleingG). Vor Inkrafttreten des BKleingG errichtete und genehmigte Lauben bleiben
    hiervon unberührt. Ein Grenzabstand von mindestens 2,5 m ist einzuhalten.
    1.2 Bauliche Nebenanlagen
    Je Kleingarten sind als bauliche Nebenanlagen maximal zulässig
    mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m:

  • Rohrbrunnen für Pumpenanschluss
  • Hochbeete
  • 2 Gerätekisten (Maße pro Kiste: max. 2,0 m x 1,0 m, Höhe 1,25 m)
  • 1 Gewächshaus (Fläche max. 8 m²). Das Gewächshaus dient ausschließlich der Anzucht und
    Anpflanzung.
  • 1 Kinderspielhaus (max. umbauter Raum: 2,5 m³, Firsthöhe: 2,0 m)
  • Kompostbehälter
  • Rankgerüst einreihig, in offener Bauweise mit einer Gesamtlänge von max. 6 m und einer Höhe von
    max. 2,10 m
    mit einen Grenzabstand von mindestens 2,5 m (nach allen Seiten):
  • 3 Sichtschutzwände (Höhe und Breite je max. 1,80 m) im Bereich des Sitzplatzes an der Laube falls
    keine Sichtschutzhecke vorhanden ist. Die Sichtschutzwände dürfen den Einblick in den Kleingarten
    nicht behindern.
  • 1 Rankgerüst mit Wetterschutzfunktion (Dach), allseitig offen, ohne Fundamentplatte, mit einer Fläche
    von max. 12 m² und einer max. Höhe von 2,30 m. Zur Laube muss ein Abstand von 2,5 m eingehalten
    werden.
    1.3 Terrassen und Wege
    Sitz- und Wegeflächen dürfen maximal 10 % der Gesamtpachtfläche betragen. Sie dürfen nicht mit geschüttetem
    Beton, Bitumen oder ähnlich massiv angelegt sein.
    1.4 Teiche und Badebecken
    Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches darf max. 8 m² betragen.
    Ein Teich muss erdgleich angelegt werden. Zur Anlage des Teiches sind Lehm-/Tondichtungen, geeignete Folien
    oder Fertigbecken zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
    Während der Monate April bis September dürfen Planschbecken mit einem Durchmesser bis zu 2,0 m und einer
    Höhe von max. 0,5 m vorübergehend aufgestellt werden. Die Verwendung von Wasserzusätzen, bspw. zur
    Haltbarmachung, ist verboten. Schwimm- oder Badebecken sind unzulässig.

  1. Gehölze
    Im Kleingarten gelten Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Diese können sich unter anderem aus der
    notwendigen kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Gehölze und/oder wegen der engen
    Nachbarschaft ergeben. Alle Pflanzen müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen erforderlichen
    Pflanzabstand haben und dürfen Nachbargärten nicht beeinträchtigen.
    Trotz eingehaltener Mindestabstände kann eine Beeinträchtigung des Nachbargartens gegeben sein und kann
    durch die Vereinsvorstände geduldet werden.
    Von keinem Gehölz dürfen Einwirkungen auf Stromversorgungsleitungen ausgehen.
    Vorhandende Einwirkungen sind durch den Pächter bzw. Störer umgehend zu beseitigen. Eine Einwirkung um
    eine Freileitung ist bei einem Lichtraumprofil (Entfernung zwischen Gehölz und Freileitung) kleiner als 1,0 m
    gegeben. Eine Begrünung der Masten hat zu unterbleiben.
    Großwüchsige Park- und Waldbäume sind im Kleingarten unzulässig und haben ihren Standort ausschließlich in
    den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.
    2.1 Obstgehölze
    Walnussbäume sind im Kleingarten nicht erlaubt.
    Je Kleingarten sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2,5 m max. zulässig:

  • 1 Haselnussstrauch
  • 1 Holunderstrauch
    Je angefangene 200 m² Gartenland sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2 m max. zulässig:
  • 1 Hoch- oder Halbstamm
  • 2 Buschbäume
    Kleinbaumformen sind mit einem Grenzabstand von mindestens 1,5 m zulässig,
    Beerenobst ist mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m zulässig.
    Alte Obstbäume, die ökologisch wertvoll und für das Gebiet prägend sind, können von den Vereinsvorständen
    geduldet werden.
    2.2 Ziergehölze
    Auf je angefangene 100 m² Gartenland sind mit einer endgültigen Wuchshöhe (Wuchspotenzial) bis zu 4 m und
    einem Grenzabstand von 2,5 m zulässig:
  • 1 Nadelgehölz
  • 2 Ziergehölze
    Darüber hinaus sind nur solche Gehölze zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,5 m nicht überschreiten,
    der Grenzabstand beträgt hier 1,5 m.
    Empfohlen werden heimische Gehölze zur Förderung der Artenvielfalt von Vögeln und Insekten.

  1. Einfriedungen
    Massive Einfriedungen mit Betonsockel, Betonpfählen und Stacheldraht sind unzulässig. Die max. zulässige
    Zaunhöhe zur Wegeseite beträgt 1,10 m.
    3.1 Gartenpforte
    Die Gartenpforte ist in der vom Verpächter festgelegten Ausführung zu erstellen und zu unterhalten. Eine
    Kennzeichnung (Schild) ist gemäß §4 II 2, 3 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung (Vor- und Nachname des
    Pächters, Weg und Nr.) anzubringen.
    3.2 Hecken
    Durch den Verpächter gepflanzte Hecken sind fachgerecht zu erhalten und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu
    ersetzen. Bei Neuanpflanzungen und Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die vorgegebene
    Heckenform ist einzuhalten. Ansonsten sind die Hecken nach den Angaben des Vereins zu pflanzen. Während der
    Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.
    Die max. zulässige Heckenhöhe beträgt 1,10 m. Höhere Heckenbögen über Gartenpforten sind erlaubt. Die
    Heckenbreite ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
    Im Bereich des Sitzplatzes ist eine lebende Sichtschutzhecke bis 1,80 m Höhe zulässig.
    Beet- oder Wegeeinfassungen sind mit einer Höhe bis 30 cm erlaubt.
    3.3 Nachbargrenzen
    Zwischen den Kleingärten sind sockellose Holzlatten- sowie engmaschige Drahtgeflecht- und Stabgitterzäune bis
    zu einer Höhe von 1 m zulässig. Die Zaunpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein.
    Eine Abgrenzung durch Hecken zwischen den Kleingärten ist unzulässig.
  2. Umweltschützende Maßnahmen
    Unter Berücksichtigung der kleingärtnerischen Nutzung haben sich Gestaltung, Nutzung und Pflege der Gärten an
    den Bedürfnissen von Natur und Umwelt zu orientieren.
    4.1 Förderung der Artenvielfalt
    Der Artenreichtum an Pflanzen und Tieren ist zu erhalten und zu fördern. Kleingartenanlagen sind als
    unverzichtbare Elemente der Stadtökologie zu erhalten bzw. zu entwickeln.
    4.2 Verbot von Herbiziden, Insektiziden und Pestiziden
    Die Anwendung von chemischen Schädlings- und Unkrautvernichtungsmitteln ist in Kleingärten
    und in der gesamten Kleingartenanlage verboten.
    Gleiches gilt für Rasendünger mit Unkraut- und Moosvernichtern.
    Die fachgerecht ausgeführte Kompostwirtschaft macht eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend
    überflüssig.
    4.3 Artenschutz
    Förderung und Schutz der Tierwelt ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft.
    Der Pächter soll Nisthilfen, Tränken und Lebensräume für Insekten, Vögel und andere Wildtiere anbieten.
    Für eine ökologische Strukturvielfalt in ihrem Kleingarten, können Pächter mit einem Grenzabstand von 1 m
    jeweils 1 kleines Natursteinlager, 1 Laubhaufen und 1 Totholzversteck anlegen. Diese dürfen eine Größe von 1 m³
    nicht überschreiten. Wildkräuterflächen sowie fachgerecht angelegte Wildblumenwiesen mit zweimaliger Mahd
    sind mit einem Grenzabstand von 1 m erlaubt.
    In den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind Maßnahmen zur Erhöhung der Artenvielfalt wünschenswert. So
    sollen Blühstreifen, Bienen- und Schmetterlingswiesen, Teiche, heimische Vogelschutzhecken und
    Streuobstwiesen angelegt werden. Sie sind an den dafür geeigneten Stellen im Einvernehmen mit dem
    Verwalter/Vorstand, Verpächter und mit Umweltbetrieb Bremen fachgerecht anzulegen, zu pflegen und zu
    unterhalten.
    4.4 Totholz
    Kranke Gehölze im Kleingarten sind einschließlich Wurzelwerk fachgerecht zu entsorgen.
    Kleinere Totholzverstecke zum Schutz von Insekten und Kleintieren im Kleingarten sind erlaubt (siehe 4.3).
    4.5 Gräben und Wasser
    Es ist verboten, zur Verunreinigung führende Stoffe, Abwässer, Fäkalien oder ähnliches in das Erdreich oder die
    Gräben zu leiten. Gleiches gilt für das Verrieseln oder Versickern von Schmutz- und/oder Abwasser.
    Grabenprofile dürfen nicht verändert werden. Der Wasserdurchfluss ist jederzeit zu gewährleisten. Eigenmächtige
    Anstauungen von Gräben durch den Pächter sind unzulässig.
    Bei Grabenreinigungen ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen. Aus ökologischen und
    naturschutzrechtlichen Gründen darf die Mahd der Uferböschungen und Randstreifen nur im Zeitraum vom
  3. August bis 31. Oktober, das Entkrauten und Ausräumen der Grabensohle nur vom 1. September bis 31. Oktober
    eines Jahres erfolgen. Weisungen des Deichverbandes, des Eigentümers und des Verpächters sind unbedingt zu
    befolgen. Gleiches gilt auch für die Benutzung von Deichen.
    4.6 Toiletten
    Toiletten müssen fach- und umweltgerecht entleert werden. Empfohlen werden Einstreu- oder
    Verdunstungstoiletten mit anschließender Kompostierung der Fäkalien.
  4. Kleingarten- und Anlagenpflege
    5.1 Wege, Hecken und Gräben
    Zur Instandhaltung, Pflege und Reinigung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben
    usw., ist der anliegende Pächter verpflichtet. Im Einzelfall können besondere Vereinbarungen mit dem Verpächter
    getroffen werden. Die eigenmächtige Veränderung dieser Anlagen ist verboten.
    5.2 Gemeinschaftsanlagen
    Alle Gemeinschaftsanlagen sind pfleglich zu behandeln. Festgestellte Schäden sind dem Verwalter/Vorstand
    unverzüglich zu melden.
    5.3 Kompost, Abfälle und Unrat
    Pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich als Kompost zu verwerten. Nicht kompostierbare Abfälle sind
    ordnungsgemäß zu entsorgen.
    Das Verbrennen von Baum- und Heckenschnitt, Gras, Abfällen jeglicher Art oder Ähnlichem ist nicht gestattet. Die
    dauerhafte Lagerung von Sperrmüll und/oder Abfällen, Unrat, Schrott, Gerümpel, Baumaterialien und Gehwegplatten innerhalb des Kleingartens ist verboten. Die für die Sperrmüllabfuhr geltenden Richtlinien gelten auch in der
    Kleingartenanlage.
    5.4 Pflanzen
    Anpflanzungen außerhalb der Gartengrenzen und in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind nur nach
    Abstimmung mit dem Eigentümer, Verpächter und dem Verwalter/Vorstand zulässig. Anpflanzungen müssen
    fachgerecht angelegt und gepflegt werden. Das Anpflanzen von invasiven Pflanzenarten gemäß Unionsliste (EUVerordnung 1143/2014) ist verboten. Bereits vorhandene invasive Arten gemäß Unionsliste sind umgehend samt
    Wurzelwerk zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  5. Allgemeine Ordnung
    Das Wohnen im Kleingartengebiet ist verboten.
    Jeder Pächter ist verpflichtet, Ruhe, Ordnung und Sicherheit einzuhalten und alles zu unterlassen, was den
    Frieden der Kleingärtnergemeinschaft stört und dem Gemeinschaftsleben zuwiderläuft.
    Der Pächter ist für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.
    6.1 Lärm
    Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.
    Die rechtlichen Vorgaben über Geräuschemissionen sind unbedingt einzuhalten.
    Lärmende Gartengeräte und Werkzeuge dürfen demnach nur von montags bis samstags, außer an Feiertagen,
    zwischen 08:00 und 13:00 Uhr sowie 15:00 und 19:00 Uhr betrieben werden.
    Weiterreichende Einschränkungen bleiben dem Verwalter/Vorstand im Bedarfsfall vorbehalten.
    Geräusche spielender Kinder sind kein Lärm in diesem Sinne.
    6.2 Fahrzeuge
    Bei Benutzung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter,
    Verwalter/Vorstand getroffenen Regelungen bindend.
    Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf ausgewiesenen und genehmigten Parkplatzflächen zulässig.
    Waschen, reparieren und dauerndes Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art ist innerhalb der gesamten
    Kleingartenanlage verboten. Gleiches gilt für das Abstellen und/oder Nutzen von Wohnwagen/-mobilen,
    Containern, mobilen Bauwagen, Zelten oder Ähnlichem.
    6.3 Feuer und Rauch
    Die rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Feuer sind einzuhalten. Lagerfeuer im Kleingarten sind verboten. Eine
    Rauchbelästigung ist zu vermeiden, es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
  6. Tierhaltung
    Die Tierhaltung im Kleingarten ist unzulässig.
    7.1 Tiere
    Im Vereinsgelände, außerhalb der Parzelle, müssen alle Tiere an der Leine geführt werden. Tiere sind vom
    Spielplatz fernzuhalten. Verunreinigungen auf den Wegen bzw. in der Kleingartenanlage sind unverzüglich zu
    beseitigen. Für Schäden haftet der Tierhalter. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorgaben.
    7.2 Bienenhaltung
    Bienenhaltung ist im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung erwünscht. Der Imker muss Mitglied in einem
    Imkerverein sein. Der Umweltbetrieb Bremen, der Landesverband, der Vereinsvorstand, der Imkerverein sowie der
    Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) müssen der
    Bienenhaltung zustimmen.
    Die Zahl der Bienenvölker kann durch den Verwalter/Vorstand begrenzt werden.
  7. Fachberatung
    Bei Fragen der Umsetzung der Gartenordnung stehen der Landesfachberater und die ehrenamtlichen Fachberater
    in den Vereinen zur Verfügung.
  8. Verstöße
    Verstöße gegen die Gartenordnung können den Vereinsausschluss und die Kündigung des KleingartenPachtvertrages begründen.
  9. Schlussbestimmungen
    Die Gartenordnung ist ausdrücklicher Bestandteil des zwischen dem Pächter und Verpächter geschlossenen
    Kleingarten-Pachtvertrages.
    In ihren Einschränkungen weitergehende rechtliche Vorgaben bleiben von den Regelungen der Gartenordnung
    unberührt.
    Die Gartenordnung wurde von der Delegiertenversammlung des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V.
    am 13.11.2019 beschlossen. Sie ersetzt die vorher gültige Gartenordnung und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Satzung

Auf der Jahreshauptversammlung am 5. April 2024 wurde die Satzungsänderung einstimmig angenommen, somit ist keine weitere Versammlung mehr nötig.

Die Satzung muss nun beim Amtsgericht eingetragen werden. 

Die neue Satzung kann nach der Eintragung ins Vereinsregister auf der Homepage eingesehen werden.

 

Link zur neuen Satzung: Satzung NEU

Kleingartenverein Rablinghausen-Lankenau e.V. 2025